Die Verordnung wurde rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt und hat folgenden Wortlaut: Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF). Anordnende Behörden nach Artikel 6 Unterabsatz a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter, der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt. Genehmigungsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1c BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission. Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Absatz 5c BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission. Für die Beschwerde nach Art.