BÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, Beschwerde erheben, und zwar gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Der Regierungsrat erliess auf Ersuchen des Obergerichts gestützt auf § 67bis Abs. 3 der Staatsverfassung am 24. August 2004 die kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SRL Nr. 305b; publiziert im Kantonsblatt Nr. 35 vom 28.8.2004 [Gesetzessammlung des Kantons Luzern, 8. Lieferung vom 28.8.2004]).