Dieser liess sich am 15. September 2004 dazu vernehmen. In der Duplik vom 20. September 2004 bzw. 29. September 2004 hielten Oberrichter X. und die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. 3. Nach Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, Beschwerde erheben, und zwar gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.