werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2004 beantragte Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die beiden Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 31. August 2004 zur Stellungnahme innert 14 Tagen zugestellt. Dieser liess sich am 15. September 2004 dazu vernehmen.