Die vom Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 24. Februar 2004 genehmigte Telefonüberwachung gegenüber dem Beschwerdeführer sei als unzulässig zu erklären, und die dabei erstellten Dokumente und Datenträger seien aus den Strafverfahrensakten auszusondern und zu vernichten. 2. Eventuell sei der Amtsstatthalter Z anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung oder vor Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen, bzw. dass er die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen habe, falls er der Meinung ist, die Mitteilung könne wegen überwiegender öffentlicher Interessen länger aufgeschoben