Er beantragte: 1. Die vom Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 24. Februar 2004 genehmigte Telefonüberwachung gegenüber dem Beschwerdeführer sei als unzulässig zu erklären, und die dabei erstellten Dokumente und Datenträger seien aus den Strafverfahrensakten auszusondern und zu vernichten.