Im Rahmen der Ermittlungen ordnete der Amtsstatthalter am 5. Februar 2004 eine Telefonüberwachung gegen den Beschwerdeführer an, die von der Kriminal- und Anklagekommission (KAK) mit Entscheid vom 11. Februar 2004 verweigert wurde. Am 19. Februar 2004 ordnete der Amtsstatthalter erneut eine Telefonüberwachung an, die von Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK mit Entscheid vom 24. Februar 2004 genehmigt wurde. 2. Am 8. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer gegen die Telefonüberwachung beim Obergericht Beschwerde ein. Er beantragte: