{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-04-94_2004-12-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2474", "Checksum": "df0faf46ef3d55ae11e7936a165945f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 04 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.12.2004 KA 04 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 BÜPF. 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Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschuldigten ist damit nicht verbunden. Dass die Telefonüberwachung vorliegend im Anschluss an eine polizeiliche Befragung erfolgte, ändert daran nichts. Sie wäre nur dann unzulässig, wenn die Strafuntersuchungsbehörden den Beschwerdeführer bei der Einvernahme getäuscht hätten (§ 79 StPO; vgl. Peter Goldschmid, a.a.O., S. 62 ff.), was weder vom Beschwerdeführer behauptet wird, noch sich aus den Befragungsprotokollen (insb. Protokoll mit dem Beschwerdeführer vom 8.3.2004) ergibt. 8. Bei dieser Sachlage ist die vom Einzelrichter der KAK genehmigte Telefonüberwachung vom 24. Februar 2004 nicht zu beanstanden. Folglich bleiben die betreffenden Aufzeichnungen und Datenträger bei den Strafuntersuchungsakten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 9. Als Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, der Amtsstatthalter sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung oder vor Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen bzw. dass er die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen habe, falls er der Meinung sei, die Mitteilung könne wegen überwiegender öffentlicher Interessen länger aufgeschoben werden. Der Eventualantrag richtet sich gegen die Äusserung des Amtsstatthalters in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 an den Verteidiger des Beschwerdeführers, wonach die Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen 30 Tage nach Abschluss der Untersuchung, gegebenenfalls auch später erfolge. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich der Amtsstatthalter dabei auf eine überholte kantonale Regelung berufen und damit den Grundsatz \"Bundesrecht bricht kantonales Recht\" missachtet hat. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs am 1. Januar 2002 richtet sich die Mitteilungspflicht an den Betroffenen nicht mehr nach § 117septies StPO, sondern nach Art. 10 Abs. 2 und 3 BÜPF. Danach hat die fragliche Mitteilung spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens zu erfolgen und kann nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen länger hinausgeschoben werden oder unterbleiben. Wie bereits in E. 4 ausgeführt, bezeckt die Mitteilungspflicht an den Betroffenen, Klarheit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerde zu schaffen. Deshalb wird grundsätzlich eine formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verlangt (Hansjakob, a.a.O., N 22 zu Art. 10 BÜPF). Eine solche ist vorliegend unbestritten nicht erfolgt. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde entschlossen, nachdem er durch die Akteneinsicht von der am 19. Februar angeordneten und am 24. Februar 2004 genehmigten Telefonüberwachung Kenntnis erhalten hat. Auf seine Beschwerde ist eingetreten worden, unter anderem deshalb, weil der Beschwerdeführer auch ohne förmliche Mitteilung durch die Akteneinsicht alle Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF erhalten hat. Damit hat der Beschwerdeführer die nachträgliche Rechtskontrolle, welche mit der Beschwerde ermöglicht werden soll (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 40 zu Art. 10 BÜPF), erreicht. Anspruch auf eine nochmalige Überprüfung der beanstandeten Telefonüberwachung auf ihre Rechtmässigkeit hat er nicht. Unter diesen Umständen fehlt ihm aber ein schützenswertes Interesse an einer formellen Mitteilung im Sinne von Art. 10 Abs.2 BÜPF, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 10. Art. 10 BÜPF sagt nichts über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren. Die Kosten sind folglich nach den allgemeinen Regeln zu verlegen (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 49 zu Art. 10 BÜPF). Danach trägt der Angeschuldigte, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, gewöhnlich die Kosten des Verfahrens (§ 282 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten betragen für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.-- und sind vom Beschwerdeführer an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie dem Amtsstatthalteramt Z und Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK zuzustellen. Luzern, 20. Dezember 2004 Für die Kriminal- und Anklagekommission Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: |"}