{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-04-94_2004-12-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2474", "Checksum": "df0faf46ef3d55ae11e7936a165945f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 04 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.12.2004 KA 04 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 BÜPF. 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Er hat also anzugeben, dass der Betroffene einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 oder 3 BÜPF dringend verdächtigt ist, die Schwere der strafbaren Handlung die Überwachung rechtfertigt und die Ermittlungen ohne diese Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine Grundvoraussetzung für die Überwachung ist, dass sie in der konkreten Situation einerseits geeignet und andererseits erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen (Hansjakob, a.a.O., N 18 zu Art. 3 BÜPF). Der Amtsstatthalter legte in seinem ersten Gesuch vom 5. Februar 2004 nur dar, weshalb der Beschwerdeführer der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung dringend verdächtigt wird, nicht aber, inwiefern die angeordnete Telefonüberwachung zur Aufklärung der Straftaten geeignet sein sollte. Letzteres lag auch nicht auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr bei der T. AG, wo er die strafbaren Handlungen begangen haben soll, tätig war. Der KAK-Präsident forderte deshalb die Untersuchungsakten an, und im Nachtrag vom 10. Februar 2004 zum Gesuch begründete der Amtsstatthalter die Telefonüberwachung mit der Absicht der Kripo, bis Ende Februar bohrende Befragungen mit drei oder vier Beteiligten, u.a. auch mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Für die Strafverfolgungsbehörde sei von Interesse, wie unter den Beteiligten die Informationen ausgetauscht würden und welche Inhalte diese Informationen hätten. Offensichtlich veranlasste dieser Nachtrag den KAK-Präsidenten, das Gesuch der Kommission zur Beurteilung zu unterbreiten. Diese verweigerte die Genehmigung mit Entscheid vom 11. Februar 2004, und zwar, weil sie aus der nachgeschobenen Begründung schloss, die Polizei wolle mittels der Telefonüberwachung direkt Gespräche des Verdächtigten über die Straftat provozieren, was nicht erlaubt sei. Unbestritten bewog dieser Entscheid die Staatsanwaltschaft als Fachaufsicht des Amtsstatthalteramtes Z, sich beim KAK-Präsidenten über die Tragweite des getroffenen Entscheides im Hinblick auf künftige Telefonüberwachungen zu erkundigen. Dieser habe dabei erläutert, dass Telefonüberwachungen sehr wohl während laufenden polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Einvernahmen aufgeschaltet werden dürften; es gehe nach Meinung der KAK einzig nicht an, gezielt zum Zwecke der Telefonüberwachung provozierte Informationsaustausche abhören zu wollen. In der Folge ordnete der Amtsstatthalter erneut eine Telefonüberwachung an. Zur Begründung brachte er in seinem Genehmigungsgesuch vom 19. Februar 2004 nun vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer und der andere Angeschuldigte C.D. gegenseitig deckten und sich per Telefon über die Befragungen bei der Polizei informierten. C.D. sei ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung der T. AG gewesen. Dessen Kürzel (C.D.) sei auf einer Excel-Liste auf dem Computer des Angeschuldigten erschienen. Ebenso sei anzunehmen, dass die Angeschuldigten sich über das Telefon über das weitere Vorgehen absprächen und so die Aufklärung des Geldflusses durch die Strafbehörden vereitelten bzw. verunmöglichten. Damit gab der Amtsstatthalter klar zu erkennen, dass nicht beabsichtigt war, Gespräche der Verdächtigten über die Straftat direkt zu provozieren, wie es nach dem ersten Gesuch nicht ausgeschlossen werden konnte. Vielmehr sollten nur allfällige Gespräche der Verdächtigten abgehört werden, die diese von sich aus vor oder nach der polizeilichen Befragung miteinander führten. Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschwerdeführers musste nicht mehr befürchtet werden. Insofern lagen veränderte bzw. geklärte Verhältnisse vor, weshalb X. die Telefonüberwachung in Abweichung des Kommissionsentscheides vom 11. Februar 2004 bewilligen durfte. Darum und weil die Genehmigung nur summarisch zu begründen ist, war er auch nicht gehalten, sich mit dem Kommissionsentscheid auseinanderzusetzen. Von einer Unterwanderung des Kommissionsentscheides kann keine Rede sein. 7. Nach dem Gesagten ist auch der Einwand des Beschwerdeführers zu verwerfen, die Telefonüberwachung habe einen Eingriff in seine Aussagefreiheit bedeutet, weshalb sie rechtswidrig sei. Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Eine beschuldigte Person ist daher nicht verpflichtet, Aussagen zu machen und sich damit möglicherweise selbst zu belasten (Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 83; Peter Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Bern 2001, S. 47; BGE 130 I 128). Der Schutz vor Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Prinzip) gilt indes nur dort, wo die beschuldigte Person angehalten wird, aktiv an ihrer Überführung mitzuwirken, nicht jedoch, wo sie im Rahmen der strafprozessualen Zwangsmassnahmen eine passive Duldungspflicht trifft (s. Roberto Fornito, a.a.O., S. 86). Unzulässig sind Methoden, welche die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigen (Roberto Fornito, a.a.O., S. 103). Bei der Telefonüberwachung wird der Schuldbeweis zwar mit Hilfe der beschuldigten Person geführt, dennoch ist eine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips zu verneinen, da die"}