{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-04-94_2004-12-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2474", "Checksum": "df0faf46ef3d55ae11e7936a165945f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 04 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.12.2004 KA 04 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 BÜPF. 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In Abwesenheit des KAK-Präsidenten habe er dann keine zwei Wochen später einen abweichenden Entscheid als Einzelrichter erlassen, ohne den früheren Kommissionsentscheid auch nur zu erwähnen, geschweige denn sich mit dessen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen, was den klassischen Fall einer Unterwanderung eines Kommissionsentscheides durch den Einzelrichter darstelle. An diesem prozessual unzulässigen Vorgehen gebe es überhaupt nichts zu beschönigen. Wenn der Amtsstatthalter den für ihn negativen Kommissionsentscheid revidieren wollte, so hätte sich sein zweites Gesuch wiederum an die Kommission zu wenden und hätte - auch in der Abwesenheit des Präsidenten - nicht einfach durch einen Einzelrichterentscheid umgestossen werden dürfen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters in Art. 30 BV gebe dem Betroffenen Anspruch auf die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen Zuständigkeitsordnung. Sollte ausnahmsweise doch einmal Anlass zu einem Einzelrichterentscheid nach vorgängigem Kommissionsentscheid bestehen, so sei dieser gleich wie bei einem Kassationsentscheid einer oberen Instanz an deren Rechtsauffassung gebunden. 6. Zu prüfen ist, ob das Vorgehen des Einzelrichters der KAK prozessual unzulässig war bzw. rechtsstaatliche Prinzipien (Art. 30 BV) ausser Acht liess. 6.1. Unbestritten ist der Präsident der KAK oder der von ihm bezeichnete Oberrichter als Einzelrichter für die Genehmigung der vom Amtsstatthalter angeordneten Überwachungsmassnahmen nach BÜPF zuständig (§ 14a Abs. 1 lit. e GOOG [SRL Nr. 266]). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Oberrichter X. als Einzelrichter in Abwesenheit des KAK-Präsidenten das Gesuch des Amtsstatthalters von Z vom 19. Februar 2004 um Genehmigung der Überwachungsanordnung beurteilt hat. 6.2. Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, wenn der KAK-Präsident - wie im vorliegenden Fall - ein Gesuch der Kommission zur Beurteilung unterbreitet hat (§ 14a Abs. 2 GOOG), dann dürfe ein späteres Gesuch in der gleichen Sache wiederum nur von der Kommission und nicht von einem Einzelrichter beurteilt werden. Dem könnte dann beigepflichtet werden, wenn der Amtsstatthalter ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hätte. Ein solches richtet sich an die Instanz, die entschieden hat und enthält das Ansuchen, die getroffene Entscheidung nochmals zu überprüfen und durch eine dem Gesuchsteller vorteilhaftere Verfügung zu ersetzen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, § 8 N 595). Im vorliegenden Fall hat der Amsstatthalter indes eine neue Telefonüberwachung angeordnet. Sie betraf teilweise einen anderen und vor allem längeren Zeitraum (vgl. Entscheide vom 11.2.2004 [KA 04 18] und 24.11.2004 [KA 04 25]). Deren Genehmigung fiel ordentlicherweise in die Zuständigkeit des KAK-Präsidenten bzw. des von ihm bezeichneten Oberrichters als Einzelrichter, im konkreten Fall in die Zuständigkeit von Oberrichter X., der den Präsidenten während dessen Abwesenheit vertrat. 6.3. Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht, wonach es sich beim zweiten Gesuch vom 19. Februar 2004 um ein völlig neues Verfahren gehandelt habe, nicht gelten, weil es auch bei diesem Gesuch in Wirklichkeit um die genau gleiche Frage gegangen sei, nämlich ob es zulässig sei, vom Beschwerdeführer mittels Telefonüberwachung in Erfahrung zu bringen, was durch seine Befragung in der laufenden Strafuntersuchung nicht herauszufinden gewesen sei. Deshalb wäre der Genehmigungsentscheid wiederum in die Zuständigkeit der Kommission gefallen. Überwachungsmassnahmen nach BÜPF bezwecken immer die Aufklärung strafbarer Handlungen. Sie zielen grundsätzlich darauf ab, eine dringend verdächtige Person zu überführen. Dass mit beiden Überwachungsanordnungen die Ermittlung vorangebracht werden sollten, kann daher nicht als Argument dafür dienen, dass auch die zweite Telefonüberwachung von der Kommission hätte entschieden werden müssen. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass alle weiteren Überwachungsanordnungen in einer Strafuntersuchung immer von der Kommission genehmigt werden müssten, wenn der ordentlicherweise zuständige KAK-Präsident einmal ein Gesuch um Genehmigung einer Überwachungsmassnahme der Kommission zur Beurteilung unterbreitet hat. Das kann nicht Sinn und Zweck des § 14a Abs. 2 GOOG sein. 6.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Einzelrichter die Streitsache der Kommission unterbreite, so habe er sich mit diesem Entscheid abzufinden und dürfe nicht nachträglich anders entscheiden, sondern sei wie bei einem Kassationsentscheid einer oberen Instanz an deren Rechtsauffassung gebunden. Die Situation habe sich bis zum abweichenden Entscheid des Einzelrichters auch nicht verändert, sondern es sei dem Amtsstatthalter nach wie vor darum gegangen, die Angeschuldigten zu Gesprächen unter sich zu provozieren, um diese dann abzuhören. Die Frage, ob der Einzelrichter der KAK an die Rechtsauffassung der Kommission gebunden ist, stellt sich vorliegend nicht, da, wie erwähnt (E. 6.2 und 6.3), zwei von einander unabhängige Genehmigungsgesuche zu beurteilen waren. Zum Einwand, die Situation habe sich zwischen den beiden Entscheiden nicht verändert und es sei dem"}