{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-04-94_2004-12-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2474", "Checksum": "df0faf46ef3d55ae11e7936a165945f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 04 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.12.2004 KA 04 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 BÜPF. 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Daraus war der Grund (dringender Verdacht der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung) und die Art der Überwachungsmassnahme (Telefonüberwachung) ersichtlich. Schliesslich konnte den Untersuchungsakten auch die genaue Dauer der Telefonüberwachung entnommen werden, wie sich aus der Eingabe von Rechtsanwalt W. an das Amtsstatthalteramt Z vom 18. Juni 2004 ergibt. Dem Beschwerdeführer standen somit alle Informationen nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF zur Verfügung. Er wartete denn auch nicht die förmliche Mitteilung ab, sondern reichte unter Berücksichtigung der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtzeitig am 8. Juli 2004 Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF ein. Unter diesen Umständen gibt es keinen triftigen Grund, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch prozessökonomisch wäre es wenig sinnvoll, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten und den Amtsstatthalter die Untersuchung durchführen zu lassen, um allenfalls vor Abschluss der Untersuchung im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass die Überwachungsmassnahme nicht zulässig war und die betroffenen Dokumente und Datenträger deshalb zu vernichten sind (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 48 zu Art. 10 BÜPF). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer hält die genehmigte Telefonüberwachung für unzulässig, weil der Einzelrichter mit seinem Entscheid vom 24. Februar 2004 den gegenteiligen Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 11. Februar 2004 unterlaufen habe. Zur Begründung führt er aus, gemäss § 14a der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern fielen Genehmigungen von technischen Überwachungsmassnahmen (§ 117 ff. StPO) in die Zuständigkeit des Kommissionspräsidenten oder des von ihm bezeichneten Oberrichters als Einzelrichter. Nach Absatz 2 könnten diese jedoch die Streitsache der Kommission zur Beurteilung unterbreiten. Dies sei hier offensichtlich beim ersten Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 11. Februar 2004 erfolgt, als diese den zum ersten Mal angeordneten Überwachungsmassnahmen die Genehmigung verweigert habe. Es gehe nun nicht an, dass der Einzelrichter keine zwei Wochen später in der gleichen Angelegenheit einen gegenteiligen Entscheid erlasse, und schon gar nicht, wenn er sich mit dem gegenteiligen Kommissionsentscheid mit keinem Wort auseinandersetze oder diesen nicht einmal erwähne. Wenn der Einzelrichter die Streitsache der Kommission unterbreite, so habe er sich mit diesem Entscheid abzufinden, und es stehe ihm nicht zu, den Entscheid nachträglich zu unterlaufen. Das gegenteilige Verhalten von Oberrichter X. als Einzelrichter sei prozessual willkürlich. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2004 trug die Staatsanwaltschaft vor, von Willkür oder einem Unterlaufen könne keine Rede sein. Oberrichter X. habe beim ersten Entscheid mitgewirkt und gewusst, warum dort die Bewilligung verweigert worden sei. Beim erneuten Gesuch vom 19. Februar 2004, das in erweiterter, präzisierter Form und für eine andere Zeitperiode gestellt worden sei, habe er feststellen können, dass kein Hinderungsgrund im Sinne des am 11. Februar 2004 getroffenen Entscheides der Genehmigung entgegen gestanden habe. Bei Gesuchen nach BÜPF gebe es keine \"res iudicata\" wie bei einem Strafurteil; jedes Gesuch sei aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Auch Oberrichter X. hob in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004 hervor, der Amtsstatthalter habe zwei Gesuche um Anordnung einer Telefonüberwachung gestellt. Das erste Gesuch sei auf Anordnung des KAK-Präsidenten in Dreierbesetzung entschieden worden. Das zweite Gesuch sei von ihm als Stellvertreter des KAK-Präsidenten während dessen Abwesenheit als zuständiger Einzelrichter entschieden worden. Er habe somit nicht die KAK unterlaufen, wie der Beschwerdeführer darzustellen versuche. Telefonüberwachungen seien Untersuchungsmassnahmen, die vom Amtsstatthalter während eines Untersuchungsverfahrens jederzeit gestellt, geändert, zurückgezogen und neu gestellt werden könnten. Es sei dem Amtsstatthalter insbesondere nicht verwehrt, nach Abweisung eines Gesuchs ein verbessertes Gesuch einzureichen. Der Genehmigungsentscheid sei kein rechtskräftiges Urteil. Jedes Gesuch sei neu und unabhängig von früheren Gesuchen zu überprüfen. Das erste Gesuch des Amtsstatthalters vom 5. Februar 2004 sei abgewiesen worden, weil die Begründung unzureichend gewesen sei und nicht, weil eine Telefonüberwachung grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. Der Amtsstatthalter habe am 19. Februar 2004 ein neues Gesuch eingereicht, das ausreichend begründet gewesen sei. Es habe wesentliche neue Tatsachen enthalten. Sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 3 BÜPF für eine Telefonüberwachung seien nunmehr gegeben gewesen. In seiner Duplik vom 15. September 2004 wendet der Beschwerdeführer ein, sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Einzelrichter der KAK stellten die Sache so dar, wie wenn es sich beim nachträglichen Entscheid des Einzelrichters um ein völlig neues Verfahren handeln würde, welches keinen Zusammenhang mit jenem Verfahren habe, welches durch den Entscheid der KAK vom 11. Februar 2004 abgeschlossen worden sei. In Wirklichkeit aber gehe es um die genau gleiche"}