{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-04-94_2004-12-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2474", "Checksum": "df0faf46ef3d55ae11e7936a165945f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 04 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.12.2004 KA 04 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 BÜPF. 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Das Amtsstatthalteramt Z führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Es wird ihm vorgeworfen, bei der T. AG in Z, wo er von September 1994 bis Ende März 1993 Direktor und Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich und bis Ende Juni 2003 als Leiter Unternehmungsentwicklung und Kommunikation Mitglied der Geschäftsleitung war, eine schwarze Kasse geführt zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen ordnete der Amtsstatthalter am 5. Februar 2004 eine Telefonüberwachung gegen den Beschwerdeführer an, die von der Kriminal- und Anklagekommission (KAK) mit Entscheid vom 11. Februar 2004 verweigert wurde. Am 19. Februar 2004 ordnete der Amtsstatthalter erneut eine Telefonüberwachung an, die von Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK mit Entscheid vom 24. Februar 2004 genehmigt wurde. 2. Am 8. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer gegen die Telefonüberwachung beim Obergericht Beschwerde ein. Er beantragte: 1. Die vom Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 24. Februar 2004 genehmigte Telefonüberwachung gegenüber dem Beschwerdeführer sei als unzulässig zu erklären, und die dabei erstellten Dokumente und Datenträger seien aus den Strafverfahrensakten auszusondern und zu vernichten. 2. Eventuell sei der Amtsstatthalter Z anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung oder vor Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen, bzw. dass er die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen habe, falls er der Meinung ist, die Mitteilung könne wegen überwiegender öffentlicher Interessen länger aufgeschoben werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2004 beantragte Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die beiden Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 31. August 2004 zur Stellungnahme innert 14 Tagen zugestellt. Dieser liess sich am 15. September 2004 dazu vernehmen. In der Duplik vom 20. September 2004 bzw. 29. September 2004 hielten Oberrichter X. und die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. 3. Nach Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, Beschwerde erheben, und zwar gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Der Regierungsrat erliess auf Ersuchen des Obergerichts gestützt auf § 67bis Abs. 3 der Staatsverfassung am 24. August 2004 die kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SRL Nr. 305b; publiziert im Kantonsblatt Nr. 35 vom 28.8.2004 [Gesetzessammlung des Kantons Luzern, 8. Lieferung vom 28.8.2004]). Er zog damit eine Teilrevision der StPO vor, welche ursprünglich erst zusammen mit der Teilrevision betreffend Änderung des Allgemeinen Teils des StGB vom Grossen Rat hätte verabschiedet werden sollen (neuer § 116bis StPO). Die Verordnung wurde rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt und hat folgenden Wortlaut: Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF). Anordnende Behörden nach Artikel 6 Unterabsatz a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter, der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt. Genehmigungsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1c BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission. Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Absatz 5c BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission. Für die Beschwerde nach Art. 10 Absätze 5 und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) massgebend, soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht. Nach dieser Verordnung ist somit die Kriminal- und Anklagekommission für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF). Soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht, gelten die Verfahrensvorschriften des Rekurses (§ 253 f. StPO). 4. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Mitteilung der erfolgten Überwachung zu erheben (Art. 10 Abs. 5 BÜPF). Unter \"Mitteilung\" ist die förmliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF gemeint, wonach die anordnende Behörde den verdächtigten Personen spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen hat. Die blosse Kenntnis der Überwachung löst die Frist an sich nicht aus (vgl. Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF - Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N 43 zu Art. 10 BÜPF; BGE vom 14.2.2003 [1P.15/2003]). Im vorliegenden Fall erfolgte keine förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF, sondern der Beschwerdeführer erhielt anlässlich einer Einsichtnahme in die Strafakten Kenntnis"}