28 ZGB), zumal sich die Privatklägerinnen ausschliesslich durch das angebliche, jedoch unbewiesen gebliebene Onanieren des Rekurrenten verletzt fühlten. Eine andere geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm, welche das Verhalten des Rekurrenten erfassen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rekurrent verletzte somit keine Verhaltensnorm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn es auch als moralisch und sittlich problematisch erscheinen mag. Die Überbindung der Untersuchungskosten auf den Rekurrenten erfolgte daher zu Unrecht. (¿) Kriminal- und Anklagekommission, 22. September 2004 (KA 04 83) |