Der Amtsstatthalter nennt im Kostenpunkt keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, gegen die der Rekurrent in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen hat. Es genügt nicht, einfach festzustellen, dass das Verhalten des Rekurrenten erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen. Es liegt auch keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor (Art. 28 ZGB), zumal sich die Privatklägerinnen ausschliesslich durch das angebliche, jedoch unbewiesen gebliebene Onanieren des Rekurrenten verletzt fühlten.