Dafür habe er sich bei den Privatklägerinnen auch entschuldigt. Sein Verhalten weiche erheblich von dem eines Durchschnittsmenschen ab. Er habe damit gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen. Dieses Verhalten sei die direkte Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. Es rechtfertige sich somit, dem Rekurrenten die Verfahrenskosten (gemeint sind die amtlichen Kosten) und seine eigenen Parteikosten zu überbinden. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der Amtsstatthalter nennt im Kostenpunkt keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, gegen die der Rekurrent in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen hat.