geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147, 155; 119 Ia 332, 334; 116 Ia 162, 175). (¿) 4.- Der Amtsstatthalter hat die Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) eingestellt, weil die beiden Privatklägerinnen mit Schreiben vom 1. Mai 2004 ihren Strafantrag zurückgezogen hatten. Den Kostenentscheid hat der Amtsstatthalter damit begründet, dass der Rekurrent sich "im landläufigen Ausdruck als Spanner betätigt" habe. Dafür habe er sich bei den Privatklägerinnen auch entschuldigt.