XI Nr. 178 und BGE 116 Ia 162, 174 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.