In einem Kostenrekurs führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: 3.- Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO), sofern nicht der Angeschuldigte kostenpflichtig ist (§ 277 Abs. 1 StPO) oder die Kosten dem Privatkläger aufzuerlegen sind (§ 278 Abs. 1 StPO). Hat die angeschuldigte Person das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht und in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihr gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden.