| | Entscheid: | § 277 Abs. 1 StPO. Die blosse Feststellung, dass das Verhalten der angeschuldigten Person erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen, genügt nicht, um ihr (amtliche) Verfahrenskosten zu überbinden. ====================================================================== In einem Kostenrekurs führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: