Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Falls eine Verhaftung angeordnet wird, ist sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen, wobei der oder die Verhaftete angehört und ausdrücklich auf das Rekursrecht aufmerksam gemacht werden muss (§§ 83 und 83bis Abs. 2 StPO). Solange sich die Angeschuldigte indessen der Strafuntersuchung entzieht, können ihr solche Zwangsmassnahmen gar nicht eröffnet werden, weshalb sie auch nicht an der Wahrung ihrer Rechte in diesem Zusammenhang gehindert wird. Kriminal- und Anklagekommission, 3. Januar 2005 (KA 04 171) |