183 StGB konnte sie vom Amtsstatthalter nicht befragt werden, da ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Entgegen ihrer Auffassung könnte eine vollumfängliche Einsicht in die Akten die Abklärungen bezüglich ihres Aufenthaltsorts und desjenigen ihres Kindes zweifellos gefährden. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, wenn sich ein Haftbefehl in den Akten befinde, führe dies nicht dazu, dass sie aufgefunden werde. Werde ihr aber diese Gewissheit verweigert, sei sie an der rechtlichen Überprüfung der allfälligen Zwangsmassnahme gehindert, was rechtswidrig sei und einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Diese Begründung ist nicht stichhaltig.