Die Angeschuldigte widersetzte sich einer Rückführung des Kindes ins Ausland. Seit Ende Juli 2004 hält sie sich zusammen mit ihrem Sohn an einem unbekannten Ort auf. Daher wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB ausgedehnt. Die Angeschuldigte war zwar am 25. Mai 2004 vom Untersuchungsrichter einvernommen worden, aber nur im Hinblick auf den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB konnte sie vom Amtsstatthalter nicht befragt werden, da ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.