Mit Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 2004 wurde die Angeschuldigte verpflichtet, das Kind X. bis am 31. Juli 2004 in die Obhut seines Vaters ins Ausland zurückzuführen. Für den Widerhandlungsfall werde ihr die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist habe die Rückführung des Kindes unter Mithilfe und Aufsicht des Bundesamtes für Justiz zu erfolgen. Am 15. Oktober 2004 wies das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Angeschuldigte widersetzte sich einer Rückführung des Kindes ins Ausland.