Die Einschränkung oder Aufhebung der Parteirechte ist folglich dann zulässig, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder wenn diese Parteirechte missbraucht werden (siehe Botschaft vom 11.9.1987 über die Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung, GR 1987 S. 964 und 973). § 68bis StPO stellt entgegen der Auffassung der Angeschuldigten somit nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung. 3.1.3. Mit Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 2004 wurde die Angeschuldigte verpflichtet, das Kind X. bis am 31. Juli 2004 in die Obhut seines Vaters ins Ausland zurückzuführen.