, Basel 2002, N 18 zu § 55). In § 66 StPO ist für das Akteneinsichtsrecht der objektive Vorbehalt festgelegt, dass dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. In § 68bis StPO sind die Voraussetzungen enthalten, unter denen die Parteirechte eingeschränkt werden können, wenn sie durch die Partei selbst missbraucht werden. Die Einschränkung oder Aufhebung der Parteirechte ist folglich dann zulässig, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder wenn diese Parteirechte missbraucht werden (siehe Botschaft vom 11.9.1987 über die Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung, GR 1987 S. 964 und 973).