Solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine Verfahrensbeteiligte, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Abklärungen gefährden könnte, ist eine Information nicht zu verantworten (LGVE 1993 I Nr. 46). Eine derartige Kollusionsgefahr ist in der Regel vor der ersten einlässlichen Einvernahme der Angeschuldigten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (ZBJV 122 [1986] S. 259 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, N 18 zu § 55).