Trotzdem ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut. Seine Tragweite muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles. Von Bedeutung ist insbesondere das Verfahrensstadium. Solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine Verfahrensbeteiligte, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Abklärungen gefährden könnte, ist eine Information nicht zu verantworten (LGVE 1993 I Nr. 46).