Nach den bundesgerichtlichen Minimalanforderungen ist Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 266). Gemäss § 66 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Die Luzerner StPO geht somit weiter als die bundesrechtlichen Minimalanforderungen. Trotzdem ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut.