Gegen die Angeschuldigte läuft eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB, weil sie der Verpflichtung, das Kind X. in die Obhut seines Vaters ins Ausland zurückzuführen, nicht nachgekommen, sondern mit dem Kind untergetaucht ist. Ihr Verteidiger ersuchte um Einsicht in die Untersuchungsakten, was ihm der Amtsstatthalter verweigerte. Die Angeschuldigte erhob dagegen erfolglos Rekurs ans Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.1.2. Nach den bundesgerichtlichen Minimalanforderungen ist Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl.