| | Entscheid: | §§ 66 und 68bis StPO. Keine Akteneinsicht, solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine verfahrensbeteiligte Person, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Strafuntersuchung gefährden könnte. § 68bis StPO stellt nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung. ====================================================================== Gegen die Angeschuldigte läuft eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art.