{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-04-171-2_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2472", "Checksum": "7e5c03df15960f1cd8580d1602b6665c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 04 171.2", "2005 I Nr. 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.01.2005 KA 04 171.2 (2005 I Nr. 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 66 und 68bis StPO. Keine Akteneinsicht, solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine verfahrensbeteiligte Person, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Strafuntersuchung gefährden könnte. § 68bis StPO stellt nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:00", "Checksum": "0048240cf0f0ba6e94152e7cd7d73ef6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 03.01.2005 KA 04 171.2 (2005 I Nr. 64)\nRegeste:\n§§ 66 und 68bis StPO. Keine Akteneinsicht, solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine verfahrensbeteiligte Person, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Strafuntersuchung gefährden könnte. § 68bis StPO stellt nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 03.01.2005 |\n| Fallnummer: | KA 04 171.2 |\n| LGVE: | 2005 I Nr. 64 |\n| Leitsatz: | §§ 66 und 68bis StPO. Keine Akteneinsicht, solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine verfahrensbeteiligte Person, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Strafuntersuchung gefährden könnte. § 68bis StPO stellt nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}