Sie wendet ein, § 34 StPO nenne "ein Stellen" der Angeschuldigten und die Erfüllung ihrer Pflichten nicht als Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung. Damit verkennt sie, dass der Amtsstatthalter in erster Linie ein aktuelles praktisches Bedürfnis für den Beizug eines Verteidigers verneint hat, da sie sich derzeit keinen Untersuchungshandlungen unterzieht bzw. nicht an solchen teilnimmt und daher (mindestens zur Zeit) nicht auf den Beistand eines Verteidigers angewiesen ist. Der Amtsstatthalter hat die amtliche Verteidigung zu Recht verweigert, weshalb der Rekurs unbegründet ist. Kriminal- und Anklagekommission, 3. Januar 2005 (KA 04 171) |