Durch ihr Untertauchen entziehe sich die Angeschuldigte der Strafuntersuchung. Sobald sie sich dieser stelle und den Pflichten einer Angeschuldigten nachkomme, sei über die amtliche Verteidigung zu entscheiden. Diesen Ausführungen des Amtsstatthalters ist zuzustimmen. Die Angeschuldigte setzt sich insbesondere mit dem Argument, dass im Moment keine Notwendigkeit bestehe, sich durch einen amtlichen Verteidiger verbeiständen zu lassen, nicht auseinander. Sie wendet ein, § 34 StPO nenne "ein Stellen" der Angeschuldigten und die Erfüllung ihrer Pflichten nicht als Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung.