Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, solange die angeschuldigte Person untergetaucht bleibt und sich keinen Untersuchungshandlungen unterzieht. ====================================================================== Die Angeschuldigte rekurrierte erfolglos gegen einen die amtliche Verteidigung verweigernden Entscheid des Amtsstatthalters. Aus den Erwägungen: Der Amtsstatthalter hat das Gesuch um eine amtliche Verteidigung abgewiesen, da im Moment keine Notwendigkeit dafür bestehe. Durch ihr Untertauchen entziehe sich die Angeschuldigte der Strafuntersuchung.