| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 03.01.2005 | | Fallnummer: | KA 04 171.1 | | LGVE: | 2005 I Nr. 62 | | Leitsatz: | § 34 StPO. Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, solange die angeschuldigte Person untergetaucht bleibt und sich keinen Untersuchungshandlungen unterzieht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 34 StPO. Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung, solange die angeschuldigte Person untergetaucht bleibt und sich keinen Untersuchungshandlungen unterzieht.