Der Einwand der Rekurrenten, es sei ihnen nicht dargetan worden, um was es bei diesem Strafverfahren angeblich gehen soll, geht daher fehl. Ob der Vorwurf strafbaren Verhaltens begründet ist, wird sich im Verlauf des Untersuchungsverfahrens weisen. Kriminal- und Anklagekommission, 2. Dezember 2004 (KA 04 140) |