In der Herausgabe-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 3. August 2004 wurde auf die Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der A. AG betreffend Betrug hingewiesen und festgehalten, diese seien gestützt auf die beiliegenden Akten zu den nunmehr konkretisierten Vorwürfen eingehend protokollarisch zu befragen. Bereits am 7. Januar 2003 waren Rechtsanwalt B. die Untersuchungsakten (u.a. die Strafklage der Firma C.) zugestellt worden, der in der Folge dazu Stellung nahm. Der Einwand der Rekurrenten, es sei ihnen nicht dargetan worden, um was es bei diesem Strafverfahren angeblich gehen soll, geht daher fehl.