§ 114 StPO genügt es im Übrigen, dass ein begründeter Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliegt und die zu beschlagnahmenden Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können. In der Herausgabe-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 3. August 2004 wurde auf die Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der A. AG betreffend Betrug hingewiesen und festgehalten, diese seien gestützt auf die beiliegenden Akten zu den nunmehr konkretisierten Vorwürfen eingehend protokollarisch zu befragen.