vgl. dazu auch ZR 61 [1962] Nr. 175 S. 377), was hier jedoch unbestritten nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen kann sich Rechtsanwalt B. nicht auf sein Berufsgeheimnis berufen. 3.3. Die Herausgabe der Akten, die der A. AG gehören, könnte höchstens dann verweigert werden, wenn ihr ein persönlicher Anspruch auf Verweigerung der Herausgabe zustünde (ZR 61 [1962] Nr. 175 S. 376 f.). Gründe, die einer Beschlagnahme ihrer Dokumente entgegenstehen, trägt die A. AG jedoch nicht vor. Die Rekurrenten weisen lediglich darauf hin, die A. AG habe in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung ein Interesse daran, dass die Gegenpartei keinen Einblick in diese Geschäftsakten erhalte.