Hinzu kommt, dass die fraglichen Akten nicht Rechtsanwalt B. als Verteidiger gehören, sondern der A. AG bzw. den verantwortlichen Personen der A. AG als Angeschuldigten. Der Beschlagnahmung nicht unterworfen sind Dokumente im Gewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger ohnehin nur insoweit, als der Briefverkehr mit den Angeschuldigten sowie die eigenen Aufzeichnungen, Untersuchungen etc. des Berufsgeheimnisträgers im Zusammenhang mit seinem Mandat betroffen sind (Schmid, a.a.O., N 747; Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 N 6; vgl. dazu auch ZR 61 [1962] Nr. 175 S. 377), was hier jedoch unbestritten nicht der Fall ist.