Es fällt denn auch auf, dass die Akten ausgerechnet am Tag vor der Hausdurchsuchung am 17. August 2004 Rechtsanwalt B. übergeben wurden, wobei dieser Termin mit D. vorher telefonisch vereinbart worden war. Der Verdacht, dass die Beschuldigten missbräuchlich belastende Dokumente bei ihrem Anwalt in Sicherheit bringen wollten, was nicht geschützt werden soll (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658 f.), liegt somit nahe. Hinzu kommt, dass die fraglichen Akten nicht Rechtsanwalt B. als Verteidiger gehören, sondern der A. AG bzw. den verantwortlichen Personen der A. AG als Angeschuldigten.