Die bei Rechtsanwalt B. befindlichen Akten würden auch für das zivilrechtliche Verfahren benötigt. Aus den Akten ergibt sich indessen nicht, dass ein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren eingeleitet worden wäre. Die Begründung der Rekurrenten, die fraglichen Akten seien Rechtsanwalt B. im Zusammenhang mit einer solchen Auseinandersetzung unter Anwaltsgeheimnis anvertraut worden, vermag nicht zu überzeugen, abgesehen davon, dass der Streit bereits im April 2003 begann. Es fällt denn auch auf, dass die Akten ausgerechnet am Tag vor der Hausdurchsuchung am 17. August 2004 Rechtsanwalt B. übergeben wurden, wobei dieser Termin mit D. vorher telefonisch vereinbart worden war.