, Zürich 2004, N 747; vgl. auch Schmid/Arzt/Ackermann, Einziehung/organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N 24). 3.2. Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass die gesuchten Geschäftsakten der A. AG von D. einen Tag vor der Hausdurchsuchung, die am 17. August 2004 bei der A. AG stattfand, in das Büro von Rechtsanwalt B. gebracht worden waren. Sie machen u.a. geltend, zwischen der A. AG und der Firma C. bestehe eine zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend Werklohnforderung und angebliches Akteneinsichtsrecht. Die bei Rechtsanwalt B. befindlichen Akten würden auch für das zivilrechtliche Verfahren benötigt.