Wer das Zeugnis verweigern darf, ist nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte (§ 114 Abs. 3 StPO). Akten eines Rechtsanwaltes unterliegen grundsätzlich dem Berufsgeheimnis und demzufolge dem Beschlagnahmeverbot nach § 114 Abs. 3 StPO. Das Beschlagnahmeverbot entfällt indessen, wenn ein Beschuldigter missbräuchlich belastendes Material zum Anwalt "in Sicherheit" bringt, um es dem behördlichen Zugriff zu entziehen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 9 mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 747;