Für den Weigerungsfall würden nach unbenütztem Ablauf der Rekursfrist die sich bei ihm befindlichen Geschäftsakten der A. AG als beschlagnahmt erklärt. Am 29. September 2004 reichte Rechtsanwalt B. in seinem Namen und in demjenigen der A. AG bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts Rekurs ein und beantragte, die Editionsverfügung sei vorbehaltlos aufzuheben und das Anwaltsgeheimnis sei zu respektieren. Aus den Erwägungen: 3.1. (¿) Wer das Zeugnis verweigern darf, ist nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte (§ 114 Abs. 3 StPO).