Auch wenn nicht anzunehmen war, dass ein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte drohte, kam damit jedenfalls eine tatsächliche Schwierigkeit hinzu, die es rechtfertigt, dem Angeschuldigten ab Einreichung des Gesuchs einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Zudem befand sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in der Klinik, was eine sinngemässe Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) nahelegt. Kriminal- und Anklagekommission, 7. Oktober 2004 (KA 04 117) |