Dort wurde er nach einem Aufenthalt von rund einem Monat anfangs August 2004 entlassen, musste aber weiterhin ärztlich behandelt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung, die eine längere stationäre Behandlung nötig machte, nicht in der Lage war, seine Interessen im hängigen Strafverfahren selbständig wahrzunehmen. Auch wenn nicht anzunehmen war, dass ein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte drohte, kam damit jedenfalls eine tatsächliche Schwierigkeit hinzu, die es rechtfertigt, dem Angeschuldigten ab Einreichung des Gesuchs einen amtlichen Verteidiger beizugeben.