(Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 1987, S. 965). 3.1. Der Angeschuldigte ist unbestritten Sozialhilfeempfänger. Damit ist er aus finanziellen Gründen ausserstande, selbst einen Verteidiger beizuziehen. 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 27. Juli 2004 aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der psychiatrischen Klinik befand. Dort wurde er nach einem Aufenthalt von rund einem Monat anfangs August 2004 entlassen, musste aber weiterhin ärztlich behandelt werden.