ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist. Mit dieser durch die Teilrevision vom 26. Juni 1989 eingefügten Bestimmung sollte die amtliche Verteidigung erweitert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest dann ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Strafsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist