ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht. ====================================================================== In einem Rekursverfahren betreffend die Beigabe eines amtlichen Verteidigers führte die Kriminal- und Anklagekommission Folgendes aus: 3.- Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO auf Verlangen